Nichtamtliche Lesefassung der Promotionsordnung der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg
Vom 7. Juli 2010
inkl. Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg vom 12. April 2017
inkl. Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg vom 20. November 2019
Bei der vorliegenden Version handelt es sich um eine nichtamtliche Lesefassung, in der der die oben genannten Änderungen eingearbeitet sind. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist weiterhin nur der in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Hamburg veröffentlichte Text.
§ 1 Bedeutung der Promotion, Doktorinnengrad und Doktorgrad
(1) Die Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (abgekürzt: Dr. phil.) auf Grund eines Promotionsverfahrens gemäß den nachstehenden Bestimmungen. In den Fächern des Fachbereichs Evangelische Theologie verleiht die Fakultät für Geisteswissenschaften in Verbindung mit dem Fachbereich Evangelische Theologie den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie (abgekürzt: Dr. theol.).
(2) Durch die Promotion wird über den erfolgreichen Studienabschluss hinaus die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.
(3) Die Promotionsleistung besteht aus
- einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder mehreren Einzelarbeiten (kumulative Arbeit)
sowie
- ihrer mündlichen Verteidigung (Disputation) auf Deutsch oder Englisch.
(4) Für besondere wissenschaftliche Leistungen in einem Promotionsfach kann der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Doctor philosophiae honoris causa, abgekürzt: Dr. phil. h.c.) verliehen werden. Für besondere wissenschaftliche Leistungen in den Fächern des Fachbereichs Evangelische Theologie kann in Verbindung mit dem Fachbereich Evangelische Theologie der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie ehrenhalber (Doctor theologiae honoris causa, abgekürzt:D. theol. h. c.) verliehen werden.
(5) Ein Grad gemäß Absatz 1 kann im selben Promotionsfach nur einmal verliehen werden.
§ 2 Promotionsausschuss
(1) Zur Durchführung der Promotionsverfahren wird vom zuständigen Fakultätsorgan ein Promotionsausschuss eingesetzt. Dieser ist ein Prüfungsausschuss nach § 63 Absatz 1 HmbHG i. V. m. § 59 HmbHG mit den dort beschriebenen Kompetenzen. Ihm gehören mindestens ein zum Promotionsverfahren zugelassenes Mitglied der Fakultät sowie eine promovierte Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein promovierter Wissenschaftlicher Mitarbeiter und acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer an, die je einen Fachbereich der Fakultät vertreten, und von denen eine oder einer Mitglied des Dekanates ist. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des zum Promotionsverfahren zugelassenen Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit gewählt. Der Promotionsausschuss wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin aus dem Kreise der dem Promotionsausschuss angehörenden Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
(2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern und deren Dissertationsvorhaben zum Promotionsverfahren. Er ist zur Beratung der Antragstellerinnen oder Antragsteller verpflichtet. Bei interdisziplinären Promotionsvorhaben sorgt der Promotionsausschuss für eine angemessene Beteiligung der anderen Fächer an der Begutachtung. Der Promotionsausschuss tagt nicht öffentlich.
(3) Der Promotionsausschuss kann Entscheidungen im Einzelfall oder bestimmte Befugnisse generell der oder dem Promotionsausschussvorsitzenden oder Unterausschüssen übertragen. Der Promotionsausschuss kann die Übertragung zu jedem Zeitpunkt rückgängig machen.
(4) Der Promotionsausschuss ist dem Fakultätsrat gegenüber rechenschaftspflichtig. Er unterrichtet den Fakultätsrat einmal jährlich von seinen Entscheidungen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
- einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im Umfang von insgesamt
- inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – mindestens 300 Leistungspunkten,
- einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
- einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
- einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an der Oberstufe Allgemeinbildender Schulen,
- einer Ersten juristischen Staatsprüfung oder
- einem Ersten theologischen Examen
jeweils mit mindestens der Note "gut" im Promotionsfach.
(2) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- eine Masterprüfung in einem Studiengang mit einem Umfang von – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – weniger als 300 Leistungspunkten,
- eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt als das Lehramt an der Oberstufe Allgemeinbildender Schulen, oder
- eine Masterprüfung in einem nicht forschungsorientierten Studiengang
abgelegt hat. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(3) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses prüft die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens "gut". Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(4) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie erworben, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder Berufsakademie in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt:
- Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise.
- Sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
- Wird das Promotionsverfahren gemäß § 7 (2) und § 11 (1) in einer anderen Sprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest.
- Für die Zulassung zur Promotion ist in einzelnen Fächern der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse erforderlich, die in der Anlage 1 zur Promotionsordnung festgelegt sind. Diese müssen spätestens bei Abgabe der Dissertation nachgewiesen werden.
(6) Abweichend von Absatz 1, Satz 2 kann eine Zulassung auch nach Ablegung einer Bachelorprüfung erfolgen ("fast track"), wenn die Bachelorprüfung insgesamt mit der Note "sehr gut" bewertet wurde und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät oder habilitierte Mitglieder der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion einschlägigen geisteswissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage zu versehen, dass die Doktorandin oder der Doktorand vor Einreichung der Dissertation einen Masterabschluss an der Universität Hamburg in einem für die Promotion wesentlichen geisteswissenschaftlichen Studiengang erwirbt. Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. Ein Masterabschluss einer anderen Universität in einem geisteswissenschaftlichen Studiengang kann vom Promotionsausschuss im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden.
§ 4 Zulassungsverfahren
(1) Anträge auf Zulassung zur Promotion sind unter Angabe des angestrebten Promotionsfachs und des angestrebten Grades mit den folgenden Unterlagen an den Promotionsausschuss zu richten:
- Zeugnisse, Urkunden und Qualifikationsnachweise, die gemäß § 3 erforderlich sind,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- eine Erklärung, ob bereits früher eine Anmeldung der Promotionsabsicht erfolgt ist oder ob ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder einer anderen Fakultät durchgeführt wird, gegebenenfalls nebst vollständigen Angaben über frühere Anmeldungen oder Vorhaben zur Promotion,
- eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt ist,
- Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gemäß § 3 (5),
- für Anträge zur Erlangung des Dr. theol. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er einer christlichen Kirche angehört. Der Promotionsausschuss kann auf Empfehlung seines Mitglieds aus dem Fachbereich Evangelische Theologie über Ausnahmen von dieser Regel entscheiden.
(2) Dem Zulassungsantrag ist eine Darstellung der Ziele und Methoden für das Dissertationsvorhaben ("Exposé") beizufügen. Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer hauptberuflichen Hochschullehrerin bzw. einem hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät für Geisteswissenschaften oder einer bzw. einem entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer dieser Fakultät oder einer habilitierten Wissenschaftlerin bzw. einem habilitierten Wissenschaftler dieser Fakultät, die bzw. der das angestrebte Promotionsfach vertritt, befürwortet werden. Die befürwortende Person muss zugleich ihre Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation bekunden.
(3) Über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss in der Regel innerhalb eines Monats. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.
(4) Der Promotionsantrag ist abzulehnen, wenn:
- die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht vorliegen,
- die Unterlagen gemäß Absatz 1 und 2 fehlen,
- ein Promotionsverfahren im Promotionsfach oder einem Teilgebiet des Promotionsfachs bereits erfolgreich beendet worden ist,
- die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits zu einem Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach zugelassen ist oder
- wenn die Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) wahrheitswidrig abgegeben worden ist.
Der Promotionsantrag kann bei fachlicher Unzuständigkeit abgelehnt werden.
§ 5 Einschreibung als Studierende zur Promotion
(1) Doktorandinnen oder Doktoranden müssen sich an der Universität Hamburg als Studierende zur Promotion immatrikulieren lassen.
(2) Wird die Einschreibung nicht in der im Bescheid über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorgesehenen Frist bzw. im Verlängerungszeitraum beantragt, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 6 Betreuung des Dissertationsvorhabens, Regelbearbeitungszeit
(1) Mit der Zulassung der Doktorandin oder des Doktoranden zum Promotionsverfahren verpflichtet sich die Fakultät, die Betreuung und spätere Begutachtung des Dissertationsvorhabens sicherzustellen. Außerdem stellt sie sicher, dass den Doktorandinnen und Doktoranden zu Beginn des Promotionsverfahrens die „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Hamburg“ vom 9. September 1999 in der jeweils gültigen Fassung ausgehändigt werden.
(2) Betreuerinnen bzw. Betreuer einer Dissertation sind im Regelfall hauptberufliche Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät für Geisteswissenschaften oder entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer oder habilitierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler dieser Fakultät. Die Betreuung einer Dissertation ist andauernde Pflicht der Betreuerinnen und Betreuer und darf nicht delegiert werden. Der Promotionsausschuss bestellt die Betreuerin oder den Betreuer auf Vorschlag der Antragstellerin oder des Antragstellers mit der Zulassung nach § 4. Für jedes Promotionsverfahren, in dem die Doktorandin oder der Doktorand Mitglied einer Graduiertenschule ist, setzt der Promotionsausschuss eine mindestens zweiköpfige Betreuungskommission ein. Der Betreuungskommission gehört mindestens eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor der Fakultät für Geisteswissenschaften an, die oder der in der Regel als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation bestellt wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 haben in den Promotionsverfahren der Fakultät für Geisteswissenschaften auch andere Personen die Rechte und Pflichten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie habilitierten Mitgliedern dieser Fakultät:
- Angehörige außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und Bildungsstätten, denen von der Universität Hamburg im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Einvernehmen mit der Fakultät das Recht gewährt worden ist, als Betreuerinnen oder Betreuer, Gutachterinnen oder Gutachter und als Prüferinnen oder Prüfer bei Promotionen mitzuwirken.
- Aus Drittmitteln finanzierte Nachwuchsgruppenleiterinnen oder -leiter, für die die Universität Hamburg aufnehmende Einrichtung ist und denen im Einvernehmen mit der Fakultät im Rahmen eines Vertrages das Recht zuerkannt worden ist, Doktorandinnen oder Doktoranden zur Promotion zu führen. Der Promotionsausschuss setzt in diesem Fall eine mindestens zweiköpfige Betreuungskommission ein. Der Betreuungskommission gehört mindestens eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor der Fakultät für Geisteswissenschaften an, die oder der in der Regel als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation bestellt wird.
(4) In begründeten Fällen können vom Promotionsausschuss auch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer als Betreuerinnen oder Betreuer bestellt werden, die nicht der Fakultät angehören. Der Promotionsausschuss setzt in diesem Fall eine mindestens zweiköpfige Betreuungskommission ein. Der Betreuungskommission gehört mindestens eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor der Fakultät für Geisteswissenschaften an, die oder der in der Regel als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation bestellt wird. Externe Betreuerinnen oder Betreuer müssen auch dann, wenn ihr dienstliches Tätigkeitsfeld überwiegend außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg liegt, eine geordnete Betreuung gewährleisten und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der persönliche Kontakt mit der Doktorandin oder dem Doktoranden sichergestellt ist.
(5) Das Thema des Dissertationsvorhabens kann frei gewählt werden, die Wahl muss jedoch im Einvernehmen mit den Betreuerinnen bzw. Betreuern erfolgen. Die Betreuerinnen bzw. Betreuer schließen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine Betreuungsvereinbarung ab, in denen das Promotionsthema, beiderseitige Rechte und Pflichten sowie in der Regel ein auf die Regelbearbeitungszeit angelegter Arbeitsplan festgelegt sind. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten beinhalten unter anderem einen verbindlichen und regelmäßigen Austausch über den Fortschritt des Promotionsvorhabens und regelmäßige Rückmeldungen zu Leistungen und Potentialen der Doktorandin oder des Doktoranden.
(6) Während der Bearbeitungszeit der Dissertation sollen die Promovierenden die Gelegenheit haben, ihre Fortschritte im Promotionsvorhaben in geeignetem Rahmen vorzustellen.
(7) In der Regel soll die Dissertation nach drei Jahren eingereicht werden und das Verfahren nach vier Jahren abgeschlossen sein (Regelbearbeitungszeit). Für Doktorandinnen und Doktoranden, die mit der Zulassung zum Promotionsvorhaben noch nicht alle in einzelnen Fächern erforderlichen Sprachnachweise (vgl. Anlage 1) erbracht haben, legt der Promotionsausschuss entsprechend angepasste Fristen fest.
(8) Die Betreuerin oder der Betreuer verpflichtet sich durch eine Erklärung gegenüber der Doktorandin oder dem Doktoranden und dem Fachbereich zur Betreuung des Dissertationsvorhabens für die im Arbeitsplan vereinbarte Bearbeitungszeit. Über einen darüberhinausgehenden Betreuungszeitraum entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer. Die Doktorandin oder der Doktorand muss einen entsprechenden Antrag rechtzeitig vor dem Ende des Betreuungszeitraumes an den Promotionsausschuss richten. Sehen sich eine Betreuerin oder ein Betreuer oder die Doktorandin oder der Doktorand im Laufe der Arbeit aus gewichtigen Gründen veranlasst, das Betreuungsverhältnis zu beenden, so sind sie verpflichtet, die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen.
(9) Endet die Mitgliedschaft einer Betreuerin oder eines Betreuers zur Universität Hamburg, so behält sie oder er fünf Jahre lang das Recht, die Betreuung einer begonnenen Dissertation zu Ende zu führen und der Prüfungskommission mit Stimmrecht anzugehören. Die zeitliche Begrenzung gilt nicht für ehemalige hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Universität Hamburg, deren Lehr- und Prüfungsberechtigung fortgelten.
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
- eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält, oder
- eine Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchstabe a) gleichwertige Leistung darstellt (kumulative Dissertation). Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Absatz 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.
(3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Absatz 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.
(4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.
(5) Die maschinenschriftliche Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen der Ergebnisse der Dissertation in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten.
(6) Die Dissertation ist in jeweils fünf Exemplaren im Dekanat oder einem vom Dekanat benannten Prüfungsamt einzureichen. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter erhält ein Exemplar zum Verbleib, ein Exemplar verbleibt bei der Fakultät und wird archiviert.
§ 8 Prüfungskommission
(1) Für jedes Promotionsverfahren bildet der Promotionsausschuss eine Prüfungskommission, nachdem die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation eingereicht hat. Der Prüfungskommission gehören in der Regel beide Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation gemäß §9 an. Der Promotionsausschuss bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission, die jeweils Hochschullehrerin oder Hochschullehrer oder habilitiertes Mitglied der Fakultät sein müssen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei im Promotionsverfahren prüfungsberechtigten Personen, davon mindestens zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät für Geisteswissenschaften oder habilitierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler dieser Fakultät. Wird der Grad eines Dr. theol. angestrebt, so sind sämtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs Evangelische Theologie Mitglieder der Prüfungskommission. Der Prüfungskommission soll nicht mehr als eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer angehören, die oder der entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden ist. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Für ausscheidende oder aus zwingenden Gründen längere Zeit verhinderte Mitglieder der Prüfungskommission ergänzt der Promotionsausschuss die Prüfungskommission unter Beachtung der Maßgaben von Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Aufgaben der Prüfungskommission sind:
- Bewertung der Dissertation auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und evtl. Stellungnahmen nach § 9 Absatz 5, 6,
- Ansetzen und die Durchführung der Disputation,
- Bewertung der Disputation,
- Festlegung der Gesamtnote, die die Einzelbewertungen für Dissertation und Disputation gemäß §§ 10, 11, 12 berücksichtigt.
(5) Die Prüfungskommission tagt nicht öffentlich.
(6) Die Prüfungskommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Entscheidungen über Leistungsbewertungen dürfen nur bei Beteiligung aller Mitglieder der Prüfungskommission an der Abstimmung getroffen werden.
§ 9 Begutachtung der Dissertation
(1) Der Promotionsausschuss bestellt die Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation, nachdem die Doktorandin oder der Doktorand diese eingereicht hat.
(2) Als Gutachterin oder Gutachter für die Dissertation ist grundsätzlich die Betreuerin oder der Betreuer des Dissertationsvorhabens zu bestellen. Eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellt der Promotionsausschuss. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss Professorin oder Professor sein. Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät für Geisteswissenschaften oder der entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer dieser Fakultät oder der habilitierten Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler dieser Fakultät angehören. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss dem Fachgebiet der Dissertation angehören. Berühren wesentliche methodische oder sachliche Aspekte der Dissertation ein Fachgebiet, das hauptsächlich in einer anderen Fakultät vertreten ist, soll die weitere begutachtende Hochschullehrerin oder der weitere begutachtende Hochschullehrer dieser Fakultät angehören. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Doktorandin oder der Doktorand kann die Gutachterinnen oder Gutachter vorschlagen. Dem Vorschlag ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.
(3) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu verfassen und innerhalb von zwölf Wochen nach ihrer Anforderung einzureichen. Fristüberschreitungen sind gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu begründen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses und der Prüfungskommissionen müssen die Gutachten vertraulich behandeln. Die Gutachten müssen die Bedeutung der Dissertation und ihrer Ergebnisse in einem größeren Zusammenhang würdigen und etwaige Mängel darstellen. In der Gesamtbeurteilung hat jede Gutachterin oder jeder Gutachter entweder die Annahme unter Angabe einer Bewertung nach § 10 oder die Ablehnung zu empfehlen. Gehen aus einem Gutachten die erforderlichen Beurteilungen nicht eindeutig hervor, gibt der Promotionsausschuss das Gutachten zur Überarbeitung zurück.
(4) Weichen die Bewertungen in den Gutachten um mehr als eine Note voneinander ab, bestellt der Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter.
(5) Wird die Dissertation von beiden Gutachterinnen und Gutachtern übereinstimmend mit "summa cum laude" bewertet, so ist diese Bewertung durch eine dritte, externe Gutachterin oder einen dritten, externen Gutachter zu bestätigen. Die Entscheidung über die Person, die diese Bestätigung abgeben soll, muss in der Prüfungskommission ohne Gegenstimme erfolgen.
(6) Nach Abschluss der Begutachtung ist die Dissertation mit den Gutachten zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen lang im Dekanat oder an dem vom Dekanat hierfür bestimmten Ort auszulegen. Alle gemäß § 6 Absatz 2 und 3 zur Betreuung einer Dissertation berechtigten Mitglieder der Fakultät können die Dissertation und die Gutachten einsehen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die den Promotionsunterlagen beizufügen ist. Dieser Personenkreis ist vom Promotionsausschuss in geeigneter Weise über die Auslage der Dissertation zu informieren. Zusätzlich haben auch alle Mitglieder des Promotionsausschusses und der jeweiligen Prüfungskommission während der Auslagefrist das Recht, die Dissertation und die Gutachten einzusehen. Der Promotionsausschuss kann für den Fall, dass Stellungnahmen während der Auslagefrist eingehen, eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter bestellen.
§ 10 Entscheidung über die Dissertation und Ansetzung der Disputation
(1) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Prüfungskommission über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation, die Zulassung der Doktorandin oder des Doktoranden zur Disputation sowie über die Festsetzung des Prädikates der Dissertation.
Sie verwendet im Falle der Annahme die Prädikate:
- mit Auszeichnung (summa cum laude, 0,7) für Arbeiten des jeweiligen Fachgebietes, die zu neuen bedeutsamen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben und mit grundlegender Erschließung neuer Fakten und/oder methodischer Innovation einhergehen.
- sehr gut (magna cum laude, 1) für Arbeiten des jeweiligen Fachgebietes, die zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben und mit origineller Erschließung neuer Fakten und/oder methodischer Innovationeinhergehen.
- gut (cum laude, 2) für Arbeiten des jeweiligen Fachgebietes, die zu wissenschaftlichen Erkenntnissen auf Grund der Erschließung neuer Fakten und/oder methodischer Innovation geführt haben.
- genügend (rite, 3) für Arbeiten des jeweiligen Fachgebietes mit Erschließung neuer Fakten und/oder methodischer Innovation.
Das Prädikat „summa cum laude“ für die Dissertation darf nur dann vergeben werden, wenn auch die dritte Stellungnahme gemäß § 9 Absatz 5 dieses Prädikat vorschlägt. Im Falle der Ablehnung der Dissertation erklärt die Prüfungskommission ohne Ansetzung der Disputation die Promotion für nicht bestanden und begründet die Entscheidung. Die Ablehnung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden durch die Promotionsausschussvorsitzende oder den Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Begründung dieser Entscheidung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.
(2) Nach Annahme der Dissertation teilt die Prüfungskommission der Doktorandin oder dem Doktoranden ihre Entscheidung mit und bestimmt den Termin der Disputation. Sie soll innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des letzten Gutachtens durchgeführt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses. Zu der Disputation lädt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ein.
(3) Erklärt die Doktorandin oder der Doktorand ihren oder seinen Verzicht auf die Durchführung der Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden. Dies ist der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Disputation
1) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen. Die Disputation findet je nach Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden in deutscher oder englischer Sprache statt. Über die Durchführung der Disputation in einer anderen Sprache entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden. Die Disputation ist hochschulöffentlich, es sei denn, die Doktorandin oder der Doktorand widerspricht. Die oder der Vorsitzende kann, sofern die ordnungsgemäße Durchführung der Disputation dies erforderlich macht, die Öffentlichkeit ausschließen, die Mitglieder des Promotionsausschusses gehören nicht zur Öffentlichkeit in diesem Sinne. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind verpflichtet, an der Disputation teilzunehmen.
(2) Die Disputation beginnt mit einem etwa 20minütigen Vortrag, in dem die Doktorandin oder der Doktorand die Ergebnisse der Dissertation und deren Bedeutung in größerem fachlichen Zusammenhang darstellt und erläutert. Anschließend verteidigt die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation und beantwortet Fragen von Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Fragen sollen sich auf die Einordnung der Probleme der Dissertation in größere wissenschaftliche Zusammenhänge beziehen. In einer Disputation für den Dr. theol. sollen sich die Fragen auf mindestens drei Fächer des Fachbereichs Evangelische Theologie beziehen. Die Aussprache muss mindestens 40 und soll höchstens 70 Minuten dauern.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit von Fragen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission bestellen eines ihrer Mitglieder zur Protokollführerin oder zum Protokollführer. Die Protokollführerin oder der Protokollführer führt ein Protokoll über den Ablauf der Disputation. Das Protokoll ist zu den Promotionsunterlagen zu nehmen. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
- Tag/Uhrzeit/Ort der Disputation
- Anwesenheitsliste der Mitglieder der Prüfungskommission
- Note der Dissertation
- Stichpunktartige Angabe der Diskussionsbeiträge
- Benotung der Disputation
- Gesamtnote nach § 12
- Besondere Vorkommnisse
Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(5) Versäumt die Doktorandin oder der Doktorand die Disputation unentschuldigt, so gilt sie als nicht bestanden. Dies ist der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Entscheidung über die Disputation und die Promotion
(1) Im Anschluss an die Disputation bewertet die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung die Disputation unter Verwendung der in § 10 Absatz 1 angegebenen Bewertungsprädikate. Sodann legt die Prüfungskommission die Gesamtnote unter Verwendung der in § 10 Absatz 1 angegebenen Bewertungsprädikate fest. In die Bildung der Gesamtnote geht die Bewertung der Dissertation zu drei Vierteln, die Bewertung der Disputation zu einem Viertel ein. Die Gesamtnote der Promotion lautet nach Rundung des entsprechenden arithmetischen Mittels wie folgt:
bis unter 0,90: "mit Auszeichnung" (summa cum laude),
ab 0,91 bis unter 1,50: "sehr gut" (magna cum laude),
ab 1,50bis unter 2,50: "gut" (cum laude),
ab 2,50: "genügend" (rite).
Das Prädikat "mit Auszeichnung" (summa cum laude) darf als Gesamtnote nur dann gegeben werden, wenn die Dissertation dieses Prädikat erhalten hat. Die Prüfungskommission informiert die Doktorandin oder den Doktoranden über die Einzelbewertungen für die Dissertation und Disputation sowie die Gesamtnote.
(2) Nach Festsetzung der Gesamtnote durch die Prüfungskommission erhält die Doktorandin oder der Doktorand ein Zwischenzeugnis, das den Titel der Dissertation, die Einzelprädikate von Dissertation und Disputation sowie das Gesamtprädikat enthält. Dieses Zwischenzeugnis berechtigt nicht zum Führen des Doktorgrades.
(3) Ist die Disputation nicht bestanden, so ist die begründete Entscheidung der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Die Disputation darf einmal, frühestens nach einem, spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(4) Ist auch die zweite Disputation nicht bestanden, so erklärt die Prüfungskommission die Promotion für nicht bestanden und begründet ihre Entscheidung. Die Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.
§ 13 Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht
(1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach Vollzug der Promotion zu veröffentlichen. Kann die Veröffentlichung nicht innerhalb der festgelegten Zeit erfolgen, so kann die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag hin die Frist verlängern.
(2) Der Promotionsausschuss legt im Einklang mit den Anforderungen der Staats- und Universitätsbibliothek fest, wie viele Exemplare der gedruckten oder vervielfältigten Dissertation die Doktorandin oder der Doktorand abzuliefern hat. Er legt außerdem fest, in welcher Weise gedruckte Exemplare durch solche auf anderen Informationsträgern ersetzt werden können.
§ 14 Promotionsurkunde
(1) Über die Promotion wird eine Urkunde in deutscher, auf Antrag auch in englischer Sprache ausgestellt. In der Urkunde werden das Promotionsfach, der Titel der eingereichten Dissertation, die Prädikate der Dissertation und der Disputation, die Gesamtnote sowie das Datum der erfolgreich bestandenen Disputation angegeben.
(2) Stellt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde heraus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Promotion vorliegen, wird die Urkunde der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht ausgehändigt. In diesem Fall werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Gründe für die unterbliebene Aushändigung mitgeteilt. Ferner wird sie oder er auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Entscheidung hingewiesen.
(3) Die Promotionsurkunde soll innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gemäß § 13 ausgehändigt werden. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung des Doktorgrades.
§ 15 Widerspruch und Überprüfung des Verfahrens
Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission sind, sofern eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzulegen. Hilft die Prüfungskommission dem Widerspruch nicht ab, ist die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuss in Promotionsangelegenheiten der Universität zur Entscheidung zuzuleiten (§ 66 Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert am 26. Januar 2010). Auch gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses kann die Bewerberin bzw. der Bewerber Rechtsmittel einlegen.
§ 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen
(1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
- die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg erfüllt und
- die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.
(2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet sind.
(3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.
(4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen oder englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.
(5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Beide Gutachterinnen oder Gutachter sind Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass Prüfungskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.
(6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.
(7) Es soll von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz entwickelten Muster ausgestellt werden. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
§ 17 Ehrenpromotion
(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Verdienste kann die Fakultät für Geisteswissenschaften den Rang und die Würde eines Doktors bzw. einer Doktorin der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) oder eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie ehrenhalber (D. theol. h.c.) verleihen.
(2) Die Verleihung muss von mindestens zwei Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierten Mitgliedern der Fakultät mit schriftlicher Begründung an die Dekanin bzw. den Dekan beantragt werden.
(3) Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Fakultätsrats so beschließen.
(4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch die Überreichung einer Urkunde, in der die Verdienste der oder des Geehrten gewürdigt werden.
§ 18 Aberkennung des Doktorinnengrades bzw. Doktorgrads
Für die Aberkennung des Doktorinnengrades bzw. Doktorgrades gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 19 Verfahrenseinstellung, Rücktritt, neues Promotionsverfahren
(1) Sind seit der Zulassung zum Promotionsverfahren mehr als acht Jahre vergangen, so kann der Promotionsausschuss nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden das Verfahren einstellen. Der Einstellungsbescheid ist zu begründen. Er erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat bis zum Eingang des zuerst eingehenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen
Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Sie ist für alle diejenigen Doktoranden rechtswirksam, die die Zulassung zum Promotionsvorhaben nach Inkrafttreten dieser Ordnung beantragen. Doktorandinnen und Doktoranden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits für ein Promotionsstudium in der Fakultät für Geisteswissenschaften immatrikuliert sind oder in einem Beschäftigungsverhältnis an der Universität Hamburg stehen, haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung fünf Jahre lang die Möglichkeit, das Promotionsverfahren nach der letztgültigen Fassung derjenigen Promotionsordnung durchzuführen, die für das Promotionsfach zum Zeitpunkt der Immatrikulation bzw. Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gültig war.
Anlage 1
Sprachanforderungen für die an der Fakultät für Geisteswissenschaften vertretenen Promotionsfächer
(1) Für die Zulassung zur Promotion für den Dr. theol. ist der Nachweis des Graecums, des Hebraicums und des Latinums erforderlich. Promovendinnen oder Promovenden mit dem Studienabschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Oberstufe – Allgemeinbildende Schulen können auf Antrag vom Nachweis entweder des Latinums oder des Hebraicums dispensiert werden. Ein Dispens vom Hebraicum ist ausgeschlossen bei einer Promotion in einem der exegetischen Fächer, vom Latinum bei einer Promotion im Fach Kirchengeschichte oder Systematische Theologie. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei ausländischen Promovendinnen oder Promovenden vom Nachweis entweder des Hebraicums oder des Latinums dispensiert werden, wenn sie
- auf andere Weise erworbene ausreichende Kenntnisse in der betreffenden Sprache nachweisen oder
- besondere anderweitige fremdsprachliche Kenntnisse geltend machen können.
(2) Neben den für die Anfertigung der Dissertation erforderlichen Sprachkenntnissen sind folgende Anforderungen für den Dr. phil. zu erfüllen:
Alte Geschichte, Klassische Archäologie, Byzantinische und Neugriechische Philologie:
- Latinum und Graecum;
Mittlere und Neuere Geschichte:
- Latinum (bei Schwerpunkt Mittlere Geschichte), Kleines Latinum (bei Schwerpunkt Neuzeit);
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte:
- Latinum (bei Schwerpunkt Mittelalter), Kleines Latinum (bei Schwerpunkt Neuzeit);
Griechische Philologie:
- Latinum
Lateinische Philologie:
- Graecum.
"Kleines Latinum", "Latinum" bzw. "Graecum" verstehen sich als hinreichende Kenntnisse im Sinne der jeweiligen Prüfung, die auch durch den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Universitätskurse nachgewiesen werden können (Kleines Latinum: Lateinkurs 2, Latinum: Lateinkurs 3, Griechisch/Graecum: Griechisch I + II).
Wird ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Neueren Geschichte bzw. der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte mit Schwerpunkt Neuzeit gewählt, so kann an die Stelle der Lateinkenntnisse für Bewerberinnen oder Bewerber aus anderen Kulturkreisen der Nachweis einer anderen klassischen Sprache treten. Für Bewerberinnen oder Bewerber aus Kulturkreisen ohne eigene klassische Sprachen kann der Fakultätsrat besondere Regelungen treffen.
Wird ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Neueren Geschichte bzw. der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte mit Schwerpunkt Neuzeit gewählt, zu dessen Bearbeitung Lateinkenntnisse nicht erforderlich sind, kann der Promotionsausschuss auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf den Nachweis von Lateinkenntnissen verzichten, wenn die Betreuerinnen oder Betreuer den Antrag befürworten.