Habilitation
Mit ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger ist die Habilitationsordnung der Fakultät für Geisteswissenschaften vom 14. November 2012 am 4. September 2013 in Kraft getreten. Die besondere Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung in den von der Fakultät für Geisteswissenschaften vertretenen Habilitationsfächern kann in einem in der Habilitationsordnung geregelten Habilitationsverfahren nachgewiesen werden. In einem parallel stattfindenden Verfahren kann die Habilitandin bzw. der Habilitand die Feststellung der besonderen Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Lehre beantragen.
Die Absicht, die Zulassung zum Habilitationsverfahren zu beantragen, soll dem Dekanat spätestens sechs Monate vor Antragstellung nach § 4 schriftlich angezeigt werden. Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist beim Dekanat schriftlich einzureichen. In ihm ist das Fach zu bezeichnen, für welches die Forschungs- und gegebenenfalls die Lehrbefähigung nachgewiesen werden soll.
Verleihung der Lehrbefugnis
Mit der Habilitation kann zeitgleich auch die Lehrbefugnis gemäß der Satzung der Universität Hamburg über die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent gemäß § 17 Absatz 2 HmbHG (Privatdozentursatzung) vom 17. November 2011 beantragt werden. Die Verleihung erfolgt für ein bestimmtes Fachgebiet. Die Privatdozentin oder der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb ihres oder seines Fachgebiets eine unentgeltliche Titellehre im Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studienjahr durchzuführen, diese Pflicht erlischt mit dem Eintritt in den Ruhestand.