Informationen zum Gastrecht für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
Das Gastrecht an der Universität Hamburg wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Der Gast
- ist für eine begrenzte Aufenthaltsdauer an der Universität Hamburg,
- übt eine selbstbestimmte, wissenschaftliche Tätigkeit aus, die mit einer konkreten Zielsetzung/Zweckbestimmung zur Forschung oder Lehre verbunden ist,
- hat kein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität Hamburg, einer Fakultät oder sonstigen Einrichtung der Universität Hamburg,
- und übt in der Regel eine wissenschaftliche Tätigkeit an einer anderen Hochschule, einer universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtung oder anderen wissenschaftlich tätigen Einrichtung in Forschung und Lehre aus.
Die Gewährung des Gastrechts erlaubt dem Gast die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Geräten etc. der Universität Hamburg nach Maßgabe der von der Universität Hamburg im Vertrag über die Gewährung des Gastrechts getroffenen Regelungen. Der Gast ist verpflichtet, Einrichtungen und Inventar pfleglich zu behandeln und Material gewissenhaft und sparsam zu benutzen.
Durch die Gewährung des Gastrechts wird der Gast nicht Mitglied der Universität Hamburg im Sinne des § 8 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG).
Es wird durch die Gewährung des Gastrechts weder ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet. Der Gast ist nicht verpflichtet, Tätigkeiten an der Universität zu verrichten (Ausnahme: Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags, s. Finanzierung). Auch entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Angestellten- oder Beamtenverhältnis.