Endgültige Einigung zu §52a/Urheberrecht
15. August 2017, von eBüroGW-Team
Gute Nachrichten für alle, die digitalisierte urheberrechtlich relevante Materialien in der Lehre nutzen - und wer tut das heutezutage schon nicht? Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kurzform: Kultusministerkonferenz, Abk. KMK) und die Verwertungsgesellschaft Wort haben sich darauf verständigt, dass eine pauschale Abrechnung auch im WS 2017/18 stattfinden kann. Das teilte dieser Tage der Vorsitzende der Kommission Bibliothekstantieme der KMK Gerd-Rüdiger Kück mit. Damit bleibt es bei der gewohnten Regelung. Ab 1.3.2018 greift dann das neue Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetz.
Mit dem „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft‚ wie der vollstädige Titel lautet, entfällt der notorische § 52a. Der dann einschlägige § 60a erlaubt es dann, zu nichtkommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das entspricht dem Umfang, der schon bisher weithin für rechtskonform gehalten wurde. Die gesetzlich erlaubte Nutzung erstreckt sich zukünftig übrigens auch auf die Zielgruppe „Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient“. Abbildungen, „einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift“, Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen sogar vollständig genutzt werden. Das Gesetz gilt zunächst bis Ende Februar 2023.