Nutzungsordnung
Nutzungsordnung der Bibliothek für Geisteswissenschaften
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Die Bibliothek für Geisteswissenschaften ist eine öffentliche Wissenschaftliche Bibliothek der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg. Sie dient der Informationsbeschaffung, -versorgung und -bereitstellung für die Angehörigen der Fachbereiche Sprache, Literatur, Medien 1 & 2, Geschichte sowie Philosophie und erfüllt hierbei auch zentrale Aufgaben für die gesamte Fakultät. Im Rahmen der Aufgabenverteilung im Bibliothekssystem Universität Hamburg ist sie für die Erhaltung der ihr anvertrauten schriftlichen Kulturgüter verantwortlich. Sie besteht aus der Bibliothek im Philosophenturm und der Bibliothek für Deutsche Gebärdensprache.
(2) Die Bibliothek ist Teil des Bibliothekssystems der Universität Hamburg, das aus der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky (SUB), den Fachbibliotheken der Universität sowie der Ärztlichen Zentralbibliothek des Universitätsklinikums Hamburg Eppendorf (ÄZB) besteht. Teile der bibliothekarischen Infrastruktur und Dienstleistungen werden innerhalb des Bibliothekssystems erbracht und angeboten.
(3) Die Bibliothek ist zentraler Lern- und Arbeitsort für die Studierenden der Fachbereiche im Philosophenturm und am Institut für deutsche Gebärdensprache.
(4) Darüber hinaus steht sie allen Angehörigen der Universität Hamburg sowie der Öffentlichkeit für Zwecke der wissenschaftlichen Information sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Verfügung.
§ 2 Hausrecht
(1) Das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Bereich der Bibliothek für Geisteswissenschaften übt die Leitung der Bibliothek aus. Die Gesamtverantwortung liegt beim Dekanat der Fakultät.
(2) Sofern die Leitung der Bibliothek nicht vor Ort ist oder aus anderen Gründen nicht das Hausrecht wahrnehmen kann, kann sie dieses auf weitere Mitarbeitende der Bibliothek übertragen.
§ 3 Gebühren
(1) Die für die Vornahme von Amtshandlungen anfallenden Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Nutzung und/oder Inanspruchnahme einzelner Leistungen der Bibliothek für Geisteswissenschaften sind der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky zu entnehmen.
§ 4 Nutzungsberechtigte
(1) Nutzungsberechtigt sind alle Mitglieder der Universität Hamburg. Zur Nutzung sind darüber hinaus natürliche und juristische Personen berechtigt, die einen der in § 1 (4) angegebenen Zwecke verfolgen. Kollektive Nutzer (Dienststellen, Institute, Bibliotheken, Behörden, Firmen und dergleichen) sind zur Nutzung berechtigt, wenn sie einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Die zweckentsprechende Nutzung gemäß § 1 (4) ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Aus wichtigem Grund kann die Zulassung zur Nutzung verweigert oder widerrufen werden.
§ 5 Nutzungsverhältnis
(1) Zwischen der Bibliothek für Geisteswissenschaften und den Nutzenden wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
(2) Mit der Nutzung von Leistungen und Räumen der Bibliothek für Geisteswissenschaften erkennen die Nutzenden diese Nutzungsordnung an.
(3) Die Nutzungsordnung regelt unbeschadet des allgemeinen Hausrechts die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Bibliothek und den Nutzenden.
(4) Die Nutzenden sind verpflichtet, den Bestimmungen dieser Nutzungsordnung sowie den Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten. Sie haften für Schäden und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.
§ 6 Zulassung zur Nutzung
(1) Wer Bibliotheksgut außer Haus ausleihen oder zur Nutzung vor Ort bestellen will, bedarf grundsätzlich der Zulassung, soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Zulassung zur Nutzung ist an die für das Bibliothekssystem der Universität Hamburg festgelegten Voraussetzungen gebunden, die der jeweils gültigen Nutzungsordnung der SUB zu entnehmen sind: https://www.sub.uni-hamburg.de/bibliotheken/ueber-uns/organisation-der-bibliothek/verordnungen-und-vereinbarungen/nutzungsordnung.html
§ 7 Bibliotheksausweis
(1) Nutzende erhalten einen Bibliotheksausweis, der im Eigentum der SUB steht.
(2) Der Bibliotheksausweis berechtigt zur Nutzung aller Bibliotheken des Bibliothekssystems der Universität Hamburg.
(3) Mit der Ausgabe eines Bibliotheksausweises ist auch der Erhalt persönlicher Zugangsdaten für die Nutzung der IT-gestützten Services des Bibliothekssystems der Universität Hamburg verbunden.
(4) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar. Für eine missbräuchliche Verwendung haftet der/die Ausweisinhaber:in.
(5) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Bibliothek für Geisteswissenschaften oder einer anderen Bibliothek des Bibliothekssystems der Universität Hamburg unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung besteht die Haftung nach § 16 dieser Nutzungsordnung in vollem Umfang weiter.
(6) Mit Ausstellung eines neuen oder Ersatzausweises verliert der alte Ausweis seine Gültigkeit.
§ 8 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Das Nutzungsverhältnis wird beendet, wenn
1. die/der Nutzende dies erklärt,
2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
3. die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises abgelaufen ist,
4. die/der Nutzende von der Nutzung dauerhaft ausgeschlossen worden ist oder
5. der Tod der/des Nutzenden eingetreten ist.
(2) Mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind alle noch bestehenden Verpflichtungen der/des Nutzenden gegenüber der Bibliothek zu erfüllen; sie gelten weiterhin.
(3) Ein Ausschluss im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 erfolgt, wenn ein:e Nutzende:r schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Nutzungsordnung verstößt oder besondere Umstände eintreten, die die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses unzumutbar machen. Dazu gehören auch, aber nicht nur ein Hausverbot für Liegenschaften der UHH oder der Ausschluss von der Nutzung in einer anderen Bibliothek des Bibliothekssystems der Universität Hamburg. Der Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Bibliothekspersonals und kann von vorübergehender, dauernder, teilweiser oder gänzlicher Natur sein. Der Ausschluss erfolgt unter Angabe der Gründe schriftlich. Die/der Betroffene ist vor dem dauerhaften gänzlichen Ausschluss anzuhören. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Bibliotheksleitung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Bibliothek ist berechtigt, die anderen Bibliotheken des Bibliothekssystems der Universität Hamburg über den Ausschluss zu informieren.
(4) Von Absatz 3 unberührt bleibt das Recht der Bibliotheksleitung, die Nutzung im Rahmen des Hausrechts, insbesondere zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, zu untersagen oder einzuschränken.
§ 9 Umgang mit Medien
(1) Es ist untersagt, den Zustand der Medien in jeglicher Form, insbesondere inhaltlicher Art oder die Substanz betreffend, beispielsweise mittels Eintragungen, Unterstreichungen, Durchzeichnen, Umknicken der Blätter, zu verändern.
(2) Um Missverständnissen vorzubeugen, sollen Nutzende den Zustand des Bibliotheksgutes bei Empfang bzw. bei Entnahme aus dem Regal prüfen und ggf. vorhandene Schäden unverzüglich anzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so hat die/der Nutzende bei Rückgabe der Medien in fehlerhaftem Zustand zu beweisen, dass sie/er das Bibliotheksgut bereits in diesem Zustand entgegengenommen hat. 3Gleiches gilt für das Fehlen von Beilagen und Zubehör.
(3) Selbstklebende Zettel, Lesezeichen und ähnliches sind vor der Rückgabe der Medien zu entfernen. Bei besonders schützenswerten Medien kann aus Gründen der Bestandserhaltung die Nutzung selbstklebender Zettel untersagt werden.
(4) Es ist nicht gestattet, Beschädigungen an den Medien selber zu beheben oder im eigenen Auftrage beheben zu lassen.
(5) Präsenzbestand darf in der Regel nur innerhalb der Bibliothek genutzt werden.
(6) Nach Gebrauch sind Präsenzbestände sogleich an ihren Standort zurückzustellen; bereitgestellte Medien sind an dem dafür bestimmten Platz zurückzugeben.
(7) Für besonders schützenswerte Bestände können durch das Bibliothekspersonal ergänzende Einschränkungen vorgenommen werden.
§ 10 Ausleihe
(1) Die Medien können zur Nutzung außerhalb der Bibliotheksräume ausgeliehen werden, sofern dem keine Nutzungseinschränkungen entgegenstehen.
(2) Bestell- und Ausleihvorgang sowie Bereitstellungsfristen des Bibliotheksgutes, Leihfristen und mögliche Verlängerungen regelt die Bibliothek nach Zweckmäßigkeit.
(3) Die Nutzung bestimmter Medien wird eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies vorschreiben, insbesondere das Jugendschutzgesetz, das Strafrecht, das Urheberrecht sowie der Schutz von Persönlichkeitsrechten.
§ 11 Rückgabe
(1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist ist das Bibliotheksgut unaufgefordert zurückzugeben.
(2) Im Falle einer verspäteten Rückgabe fallen Gebühren an, die sich nach der Gebührenordnung gem. §3 richten.
(3) Der postalische Rückgabeweg ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§12 Anfertigung von Kopien, Ausdrucken und anderen Vervielfältigungen
(1) Reproduktionen aus Medien dürfen generell durch Nutzende selbst angefertigt werden.
(2) Je nach Erhaltungszustand und Schutzbedürftigkeit eines Mediums kann die Bibliothek die eigenständige Reproduktion untersagen.
(3) Nutzende sind für die Beachtung urheberrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Nutzende sind verpflichtet, die Bibliothek von jeglicher Haftung für eine etwaige Verletzung der Rechte Dritter freizustellen.
§ 13 Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Bibliothekseigentum
(1) Wer Bibliotheksgut beschädigt, zerstört oder verliert, ist der Bibliothek zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Kosten einer Wieder- oder Ersatzbeschaffung oder der Reparatur eines verloren gegangenen, beschädigten oder zerstörten Mediums hat die/der Nutzende zu tragen, unter deren Bibliotheksausweisnummer das Medium zuletzt verbucht war. Den Nutzenden steht der Nachweis offen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Als Ersatzleistung kann auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplares desselben Werkes gewertet werden, wenn diese mit der Bibliothek abgesprochen ist.
(2) Art und Höhe des Schadensersatzes bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dies schriftlich mit. Soweit keine andere Frist bestimmt ist, ist die von der Bibliothek benannte Ersatzleistung in angemessener Frist nach Kenntnis zu erbringen. Im Verlustfall wird zudem immer eine Verwaltungskostenpauschale gemäß der Gebührenordnung fällig.
(3) Bei unersetzbaren (vergriffenen oder einzigartigen) Werken ist Wiederherstellung durch Ersatz der vollständigen Kosten für die Herstellung oder Beschaffung einer Reproduktion zu leisten, auch wenn diese Kosten den reinen Substanzwert des Werkes bei weitem übersteigen.
(4) Der Verlust eines Bibliotheksmediums ist der Bibliothek schriftlich oder per Email anzuzeigen. Einem Verlust steht der Fall gleich, dass nach einer 5. Mahnung und Ablauf der darin gesetzten Frist keine Rückgabe erfolgt; einer ausdrücklichen Verlusterklärung bedarf es in diesem Fall nicht.
(5) Taucht ein als verloren geglaubtes Werk wieder auf, so ist dieses zurückzugeben oder zur Rückgabe anzubieten. Dies gilt auch, wenn bereits eine Verlusterklärung abgegeben und/oder Schadenersatz gezahlt wurde. Entschließt sich die Bibliothek, die (erfolgte oder angebotene) Rückgabe anzunehmen, ist der Schaden unter Berücksichtigung der Rückgabe des Mediums neu zu berechnen und bereits erfolgte Schadenersatzzahlungen sind entsprechend rückabzuwickeln. Die Verwaltungskostenpauschale wird auch bei einem Rückgabeangebot fällig und nicht zurückerstattet.
§ 14 Verhalten in den Bibliotheksräumen
(1) Bei der Nutzung der Bibliotheksräume und -dienstleistungen sind die Vorschriften dieser Nutzungsordnung zu beachten sowie den Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.
(2) Bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung ist das Personal berechtigt, sich den Bibliotheksausweis, ersatzweise einen anderen, die Identität belegenden Ausweis vorlegen zu lassen und unmittelbar nach Maßgabe der Regelungen in § 2 eine weitere Nutzung der Einrichtung und Medien zu untersagen.
(3) Gegenstände, die eine Gefährdung für Personen, Inventar oder Informationsmedien darstellen oder die den Bibliotheksbetrieb stören, dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden. Hiervon ausgenommen sind Assistenztiere.
(4) Rauchen, Alkohol sowie das Mitbringen und der Verzehr von Mahlzeiten sind in den Bibliotheksräumen nicht erlaubt. Getränke dürfen in geschlossenen Behältern mitgeführt werden. Knabberartikel und Süßigkeiten dürfen in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen unter Rücksicht auf Medien, Einrichtung und andere Nutzende verzehrt werden. Der Müll ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen, Glas- und PET-Flaschen müssen wieder mitgenommen werden.
(5) 1Alle Personen, die sich in der Bibliothek aufhalten, sind verpflichtet, gegenüber anderen größte Rücksicht zu üben. 2Die Bibliotheksleitung kann ein Zonierungskonzept verfügen, das das Verhalten in den einzelnen Bereichen insbesondere in Bezug auf die allgemeine Lautstärke sowie Einzel- oder Gruppenarbeit regelt, dieses ist zu befolgen. 3Telefonieren und Videocalls sind nur in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen gestattet.
(6) Loses Mobiliar darf nur innerhalb des jeweiligen Raums, nicht aber zwischen verschiedenen Räumen bewegt werden.
(7) Medien und Einrichtung (Möbel, IT-Geräte u.ä.) der Bibliothek sind sorgfältig und schonend zu behandeln und vor jeder Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Vorsätzliche Beschädigungen oder Zerstörungen können entsprechend geahndet werden.
(8) Bei Störungen, Beschädigungen oder Fehlern an Geräten, Medien oder Materialien ist das Bibliothekspersonal zu informieren. In begründeten Fällen ist dem Bibliothekspersonal auf Nachfrage Auskunft über verwendete Medien und IT-Anwendungen zu geben. Die eigenständige Behebung von Störungen ist grundsätzlich untersagt.
(9) Eingriffe in die Installation oder Konfiguration der IT-Systeme sind unzulässig und gelten als schwerwiegender Verstoß gegen die Nutzungsordnung.
(10) Arbeitsplätze dürfen nicht längere Zeit unbenutzt belegt werden. Es ist unzulässig, einen Arbeitsplatz für andere Personen zu belegen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das Bibliothekspersonal befugt, die Arbeitsplätze abzuräumen. Bei Verlust der sichergestellten Gegenstände wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. In den nutzungsintensiven Phasen des Jahres können die zulässigen Abwesenheitszeiten von der Bibliotheksleitung genau festgelegt und Hilfsmittel zur Kontrolle der Abwesenheitszeiten eingesetzt werden. Über diese temporären Sonderregelungen werden die Nutzenden durch Aushänge und die Homepage informiert.
(11) Mitgebrachte Medien sind beim Verlassen der Bibliotheksräume der Aufsicht unaufgefordert und deutlich sichtbar vorzuzeigen. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Einblick in mitgeführte Behältnisse zu nehmen.
(12) Plakatierungen sowie das Auslegen von Flyern und ähnlichem bedürfen der Genehmigung der Bibliotheksleitung.
(13) Die buchbaren Räume der Bibliothek sind bei einer vorliegenden Buchung für die Personen freizugeben, die die Buchung vorgenommen haben. Veranstaltungen in der Bibliothek – mit Ausnahme der für Seminare und Tutorien genutzten Räume – müssen mit der Bibliotheksleitung mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt werden.
§ 15 Haftungsausschluss
(1) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind; die Haftung wegen Vorsatzes bleibt unberührt. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist regelmäßig ausgeschlossen.
(2) Die Bibliothek übernimmt für die Dienstleistungen selbstständiger Partner keine Haftung. Bei der Nutzung von Geräten oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter gelten deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Handhabung von elektrischen Geräten und/oder Software oder durch die Nutzung von Stromanschlüssen der Bibliothek an Daten, Dateien, Programmen und elektrischen Geräten der Nutzenden entstehen. Dies gilt entsprechend für Schäden an Geräten der Nutzenden, die durch die Handhabung von audiovisuellen Medien und die Nutzung von Dienstleistungen der Bibliothek entstehen.
(4) Die Bibliothek übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte der von ihr zur Verfügung gestellten Medien.
(5) Die Bibliothek haftet nicht bei Diebstahl oder Verlust von in die Bibliothek mitgebrachten Gegenständen, Kleidungsstücken und Wertsachen. Dies gilt auch für die Garderobenhaken am Bibliothekseingang.
§ 16 Anwendungsbereich
(1) Keine Nutzung im Sinne dieser Nutzungsordnung sind
1. die Ausleihe an andere Bibliotheken und auswärtige Kund:innen,
2. die Herstellung fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien durch die Nutzenden zum Zweck der Veröffentlichung (Reprints und ähnliches),
3. die Bereitstellung von Reprintvorlagen,
4. die Entleihung von Beständen zu Ausstellungszwecken,
5. die Edition bzw. gewerbliche Faksimilierung von Handschriften, Inkunabeln und Rara sowie von alten Karten, Plänen oder Graphiken,
6. Film- und Tonaufnahmen sowie gewerbliche Fotoaufnahmen,
(2) In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der Nutzungsordnung unterliegen, kann nach Ermessen der Bibliotheksleitung eine besondere Vereinbarung getroffen werden, soweit nicht das Hausrecht gilt.
§ 17 Datenschutz
Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind das Hamburgische Hochschulgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Details zur Datenverarbeitung ergeben sich aus dem öffentlichen Teil der Verfahrensbeschreibungen. 3Auskünfte über die Daten von Nutzenden werden nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen erteilt.
§ 18 Inkrafttreten
Die Nutzungsordnung tritt am 01.10.2024 in Kraft.
Bestätigt durch das Dekanat der Fakultät für Geisteswissenschaften am 03.09.2024
Nutzungsordnung der Bibliothek für Geisteswissenschaften (PDF)